Alviva Baby Lexikon
Elternzeit
Seit Januar 2001 können Eltern gemeinsam Erziehungsurlaub
("Elternzeit") zur Betreuung eines Kindes, für das Ihnen die
Personensorge zusteht, des unverheirateten Vaters, der nicht
sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter, der
Ehepartners, für adoptierte Kinder und Kinder in Adoptionspflege, im
Härtefall auch für Enkelkindes, Bruders, einer Schwester, eines Neffen
oder einer Nichte nehmen. Anspruchsberechtigung ist gegeben, wenn das
Kind mit Ihnen im selben Haushalt lebt, sie es überwiegend selbst
betreuen und wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 30 Wochenstunden
(nehmen beide Elternteile Elternzeit: nicht mehr als 60 Wochenstunden)
beträgt. Während der Gesamtdauer der Elternzeit besteht
Kündigungsschutz, das heißt, der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis
nicht kündigen. Die beträgt für jedes Kind drei Jahre und endet
grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres.