Seit Januar 2001 können Eltern gemeinsam Erziehungsurlaub ("Elternzeit") zur Betreuung eines Kindes, für das Ihnen die Personensorge zusteht, des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter, der Ehepartners, für adoptierte Kinder und Kinder in Adoptionspflege, im Härtefall auch für Enkelkindes, Bruders, einer Schwester, eines Neffen oder einer Nichte nehmen. Anspruchsberechtigung ist gegeben, wenn das Kind mit Ihnen im selben Haushalt lebt, sie es überwiegend selbst betreuen und wenn die Arbeitszeit nicht mehr als 30 Wochenstunden (nehmen beide Elternteile Elternzeit: nicht mehr als 60 Wochenstunden) beträgt. Während der Gesamtdauer der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, das heißt, der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Die beträgt für jedes Kind drei Jahre und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres.
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