Seit August 2013 verbürgt der deutsche Staat im Sozialgesetzbuch allen Eltern von Kindern ab vollendetem ersten Lebensjahr einen Platz in einer Kindertagesstätte, einer Krippe oder einer sonstigen Tageseinrichtung. Allerdings nur, wenn ein Betreuungsbedarf vorliegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn beide Eltern berufstätig sind. Diesen Anspruch erfüllen müssen die Kommunen. Die haben aber (noch) nicht immer für alle Aspiranten einen Platz zur Verfügung. Mit einem neuen Urteilsspruch haben Eltern interessante Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen.
Kinderparadies auf Erden
Private Kindertagesstätten müssen aufgrund Ihrer Konkurrenz zu den öffentlichen Einrichtungen und der dort anfallenden Mehrkosten den Eltern bzw. Kindern etwas Besonderes bieten. Was dies alles beinhalten kann, sieht man sehr schön im Imagefilm der Kindertagesstätte München Hadern:
In den folgenden Punkten versuchen private Kindertagesstätten, das Kindeswohl besonders zu fördern:
- Verfolgung spezieller pädagogischer Konzepte (Waldkindergaren, Waldorfkindergärten, Montessori ...)
- Entspanntere Betreuungsschlüssel (Kinder pro ErzieherIn)
- Frühförderung der Kinder (Musik, Sprachen, Natur ...)
- Lange und/oder flexible Öffnungszeiten
- Essen aus ökologischem Anbau
- Zusammenarbeit mit den Eltern
- Vielfältige Außenanlagen
- Schöne Räumlichkeiten
- Verzicht auf Schließwochen
Der Großteil der Eltern schätzt diese Elemente. Aber ebenso gilt, dass einige der obigen Punkte bei einem Teil der Elternschaft auf Skepsis stoßen und dadurch eher Gegenargumente gegenüber dieser Einrichtung darstellen. So wünschen manche Eltern keine Beteiligung an der Kindergartenarbeit oder sehen es nicht gerne, wenn ihr Kind bei Wind und Wetter den ganzen Vormittag draußen verbringt.
Wer soll das bezahlen?
Die besonderen Leistungen solcher Kindertagesstätten wollen bezahlt werden. Von daher werden viele der privaten Einrichtungen eher von der gut betuchten Elternschaft in Anspruch genommen. Mit dem Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart vom 28. November 2014, Az. 7 K 3274/14, steht nun allen Eltern ein Weg offen, die Mehrkosten einer privaten Kindertagesstätte gegenüber einem öffentlichen Pendant der Kommune in Rechnung zu stellen. Folgende Voraussetzungen nannten die Richter, damit die Kommunen die Mehrkosten zahlen müssen:
- Die Voraussetzungen für einen Platzanspruch müssen vorliegen.
- Die Träger der Jugendhilfe müssen vor der Inanspruchnahme einer privaten Einrichtung über den Platzbedarf der Eltern in Kenntnis gesetzt worden sein (und diesen nicht erfüllt haben).
- Der Platzbedarf darf keinen zeitlichen Aufschub dulden.
In vorliegendem Fall waren beide Eltern eines zweijährigen Kindes berufstätig. Die Gemeinde hatte mitgeteilt, dass sie weder einen Kita-Platz noch Fachpersonal zur Verfügung habe. Daraufhin hatten die Eltern ihr Kind für 680.- Euro pro Monat in einer privaten Einrichtung untergebracht. Die Mehrkosten gegenüber der öffentlichen Einrichtung in Höhe von 380.- Euro pro Monat muss die Gemeinde tragen.